Vereinssatzung
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Präambel: CMG – Creative Mind Gymnastics e.V.
CMG – Creative Mind Gymnastics e.V. steht für eine praxisorientierte, verkörperte Form von Bildung, Kunst und persönlicher Entwicklung, die Spürkompetenz, Resonanzfähigkeit und prozessintelligentes Denken fördert. In einer zunehmend digitalisierten Welt sind diese Fähigkeiten essenziell für kreatives, nachhaltiges und beziehungsorientiertes Handeln.
Der Verein wurde gegründet, um die Methode Creative Mind Gymnastics (CMG) als offene, gemeinwohlorientierte Praxis zu verbreiten. Ziel ist es, resonante Erfahrungsräume zu schaffen, in denen Menschen aller Altersgruppen und Hintergründe durch Material, Bewegung und Beziehung ihr gestalterisches Potenzial entfalten können. Der Verein fördert gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung von Bildung, Kunst, psychosozialer Gesundheit und demokratischer Werte durch dialogische Prozesse.
Als Ermöglicher resonanter Bildungs- und Gestaltungsprozesse verzichtet CMG auf die Vermarktung fertiger Produkte und setzt auf Verbindung und Nachhaltigkeit. Einnahmen, z.B. aus Workshops oder Kooperationen, dienen ausschließlich der Finanzierung gemeinnütziger Aktivitäten, fairer Honorierung und langfristiger Wirksamkeit.
CMG – Creative Mind Gymnastics e.V. wirkt durch Verbindung – und diese Verbindung braucht eine tragfähige Form.
Um diese Verbindung organisatorisch zu verankern, gibt sich der Verein folgende Satzung:
§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "CMG – Creative Mind Gymnastics" mit dem Zusatz "e.V." nach der Eintragung ins Vereinsregister.
(2) Der Sitz des Vereins ist 44135 Dortmund, Bismarckstrasse 35.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Gemeinnützige Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO), insbesondere:
§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO – Förderung von Wissenschaft und Forschung
§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO – Förderung der Bildung
§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO – Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO – Förderung von Kunst und Kultur
§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO – Förderung des demokratischen Staatswesens
§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO – Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
(2) Diese Zwecke verwirklicht der Verein insbesondere durch:
die Entwicklung und Durchführung von Bildungsformaten, Workshops, Fortbildungen und Projekten auf Grundlage der Methode Creative Mind Gymnastics (CMG),
die Gestaltung von Erfahrungsräumen, in denen ästhetische Bildung, kreative Selbstwirksamkeit und verkörperte Wahrnehmung gefördert werden,
die Vermittlung von Zukunftskompetenzen wie Ambiguitätstoleranz, Resonanzfähigkeit, kreative Denkflexibilität und prozessorientiertem Handeln,
die Erstellung, Veröffentlichung und Verbreitung von Methodenmaterialien, Lehrmedien, digitalen Formaten und Ausstellungen,
die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen, kulturellen, sozialen und therapeutischen Organisationen sowie Unternehmen und Stiftungen,
gesundheitsbezogene Maßnahmen im Bereich der psychosozialen Gesundheit,
Fortbildungen, Qualifizierungsangebote und Zertifizierungen für Fachpersonen in pädagogischen, sozialen, kulturellen oder therapeutischen Feldern.
die Entwicklung, Gestaltung und Nutzung raumbezogener oder mobiliärer Elemente – wie z. B. CMG-spezifischer Möbel, mobiler Module oder gestalterischer Installationen –, sofern sie integraler Bestandteil der Bildungs-, Kultur- oder Gesundheitsarbeit des Vereins sind.
(3) Die inhaltliche Grundlage der Vereinsarbeit – insbesondere die Methode Creative Mind Gymnastics (CMG) – wurde von Steffen Rolla entwickelt. Der Verein nutzt diese Methode auf Grundlage einer gesonderten Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Zwecke. Die Urheberschaft ist bei Veröffentlichungen und Veranstaltungen entsprechend zu benennen.
§3 – Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft. Für Vorstandstätigkeiten gilt Absatz 3. Eine Vergütung für Leistungen außerhalb der Vorstandstätigkeit ist zulässig, wenn:
die Leistung dem gemeinnützigen Zweck des Vereins dient,
sie in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht,
sie auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags erfolgt,
und die Entscheidung darüber nicht durch das betroffene Vorstandsmitglied selbst getroffen wurde.
(3) Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über Art und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung durch gesonderten Beschluss. Die Vergütung muss den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit entsprechen, insbesondere § 55 AO, und kann im Rahmen der steuerfreien Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG erfolgen. Bei der Beschlussfassung über eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern sind die jeweils betroffenen Personen nicht stimmberechtigt und von der Abstimmung ausgeschlossen.
(4) Bei wirtschaftlichen Verflechtungen – z. B. mit einer Gesellschaft, an der ein Vorstandsmitglied beteiligt ist – ist sicherzustellen, dass alle Entscheidungen über Zusammenarbeit, Verträge und Zahlungen ausschließlich durch nicht betroffene Vorstandsmitglieder beschlossen und dokumentiert werden.
(5) Soweit der Verein Einnahmen aus Teilnahmegebühren, Publikationen, Produkten oder ähnlichen Tätigkeiten erzielt, dienen diese ausschließlich der Finanzierung der satzungsmäßigen Zwecke. Etwaige Überschüsse werden zeitnah und vollständig für die gemeinnützige Arbeit des Vereins verwendet.
(6) Der Verein kann zur Erreichung seiner Ziele auch wirtschaftlich tätig sein, soweit dies einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb gemäß § 65 AO entspricht. Alle Einnahmen werden ausschließlich zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
§3a – Vergütung und Auftragsvergabe
(1) Projektbezogene Honorare für Vereinsmitglieder und externe Fachpersonen sind zulässig, wenn:
a) sie dokumentiert und angemessen sind
b) sie dem Satzungszweck dienen
c) sie nicht bereits als Ehrenamt erbracht werden.
(2) Als angemessen gelten Vergütungen, die:
a) marktüblichen Sätzen für vergleichbare Qualifikationen und Tätigkeiten entsprechen
b) in einem nachvollziehbaren Verhältnis zum Projektzweck, -umfang und verfügbaren Budget stehen
c) bei Bedarf durch Qualifikationen, Erfahrungswerte oder andere geeignete Hinweise plausibel gemacht werden können.
(3) Entscheidungen über die Vergabe von Honoraren und Aufträgen erfolgen durch nicht betroffene Vorstandsmitglieder. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren.
(4) Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung jährlich in geeigneter Form über die Grundzüge der projektbezogenen Honorarvergabe. Dabei wird der Zweckbezug und die wirtschaftliche Angemessenheit in zusammengefasster Darstellung nachvollziehbar gemacht.
(5) Der Verein kann insbesondere Leistungen in den Bereichen Konzeption, Gestaltung, künstlerische Entwicklung, pädagogische Arbeit und Prozessbegleitung gegen Honorar vergeben.
(6) Vereinsmitglieder können für projektbezogene Leistungen außerhalb ihrer Mitgliedschaft oder eines Ehrenamts gegen Honorar beauftragt werden, sofern die Kriterien dieses Paragraphen erfüllt sind.
(7) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten entsprechend für Leistungen, die an Gesellschaften, Organisationen oder sonstige Institutionen vergeben werden, an denen Vereins- oder Vorstandsmitglieder wirtschaftlich beteiligt sind. In diesen Fällen gelten die Regelungen zur Ausschlussbefangenheit analog zu § 8 Abs. 3.
§4 – Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder wirken aktiv an der Arbeit und der Weiterentwicklung des Vereins mit. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins ideell und/oder finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, können aber an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
(4) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.
(6) Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Über die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfachen Beschluss. Die Regelungen werden in einer Beitragsordnung festgehalten.
§4a – Mitgliederausschluss
(1) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
grobem Verstoß gegen die Vereinsziele oder die Satzung,
schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins,
nachhaltiger Störung des Vereinsfriedens.
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
(4) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§5 – Vorstand
(1) Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung besteht der Vorstand aus mindestens zwei, höchstens fünf Personen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden und einer weiteren Person. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstands einen Beirat einrichten. Der Beirat berät den Vorstand in inhaltlichen, strategischen oder fachlichen Fragen. Er hat eine unterstützende Funktion, ist jedoch kein Vereinsorgan im Sinne des § 26 BGB und hat keine Entscheidungsbefugnis. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand berufen. Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre. Wiederberufung ist möglich. Der Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§6 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie kann in Präsenz, vollständig digital oder hybrid durchgeführt werden. Das gewählte Format wird vom Vorstand festgelegt und in der Einladung bekannt gegeben.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: a) Satzungsänderungen b) die Wahl und Entlastung des Vorstands c) die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen d) die Auflösung des Vereins e) die Verabschiedung oder Änderung einer Mitgliedsordnung.
(3) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet wird.
§7 – Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die sachliche und rechnerische Prüfung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Einhaltung der satzungsgemäßen Mittelverwendung. Sie erfolgt einmal jährlich und wird der Mitgliederversammlung berichtet.
§8 – Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband Kulturelle Jugendbildung e.V. (BKJ), hilfsweise an das NRW KULTURsekretariat, die es jeweils ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der kulturellen Bildung zu verwenden haben.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§9 – Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich im Rahmen der Erfüllung der Vereinszwecke und der Mitgliederverwaltung gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung dieser Daten.
(3) Weitere Regelungen zum Datenschutz können durch den Vorstand in einer Datenschutzordnung beschlossen werden.
§10 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.05.2025 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Dortmund, den 11.05.2025
Die Gründungsmitglieder:
Vor- und Nachname (in Druckbuchstaben) | Unterschrift |